Navigation auf uzh.ch

Suche

Geschichte der Pädagogik an der Universität Zürich

Gymnasiallehrdiplom als berufsqualifizierender Abschluss

Abstract

Das Gymnasiallehrdiplom bescheinigt die berufliche Befähigung, an gymnasialen Maturitätsschulen unterrichten zu können. Im Gegensatz zu allen anderen Abschlüssen am IfE handelt es sich somit um einen qualifizierenden Abschluss für einen bestimmten Beruf, vergleichbar mit dem durch ein Staatsexamen erworbenen Diplom für universitäre Medizinalberufe. Entsprechend vermittelt das Studium zum „Lehrdiplom für Maturitätsschulen“ (LfM) eine pädagogisch-didaktische Ausbildung, die zum Unterrichten an einer Maturitätsschule befähigt. Es umfasst 60 ECTS-Credits. Der Erwerb des Lehrdiploms setzt einen universitären Masterabschluss in jenen Studienfächern voraus, die den entsprechenden gymnasialen Unterrichtsfächern entsprechen. Um an Schweizer Gymnasien mit schweizerisch anerkannter Maturität unterrichten zu dürfen, muss der Lehrdiplom-Studiengang den Vorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) im „Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen“ entsprechen und von der EDK anerkannt sein. Um die fachwissenschaftliche Ausbildung optimal mit den Anforderungen der Maturitätsfächer in Einklang bringen zu können, ist das Lehrdiplomstudium an der Unversität und nicht – wie in vielen anderen Kantonen – an der Pädagogischen Hochschule angesiedelt.

Vorgaben der berufsregulierenden Behörden

Das Studium zum «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (LfM) (RVO-LfM, 2016) ist eine pädagogisch-didaktische Ausbildung, die zum Unterrichten an einer Maturitätsschule befähigt. Es handelt sich somit um einen berufsqualifizierenden Abschluss, der Vorgaben berufsregulierender Behörden erfüllen muss. Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist in der Schweiz grundsätzlich kantonal geregelt. Ausnahme ist die Lehrpersonenbildung für die Berufsbildung, für die der Bund zuständig ist.

Mit der Diplomanerkennungsvereinbarung (EDK, 1993) schufen die Kantone 1993 u.a. die Möglichkeit, die Lehrdiplome der verschiedenen Schulstufen sowie die Hochschuldiplome definierter Ausbildungen im sonderpädagogischen Bereich gegenseitig anzuerkennen. Bis dahin waren Lehrdiplome nur in jenem Kanton anerkannt, in dem sie erworben wurden – von bilateralen Abmachungen unter den Kantonen abgesehen. Dies schränkte die Mobilität allein schon innerhalb der Schweiz beträchtlich ein. Die schweizweite Anerkennung der Abschlüsse aufgrund ihrer Gleichwertigkeit erfolgt auf der Basis von Mindestanforderungen, welche die Kantone gemeinsam in 1998 neu geschaffenen Anerkennungsreglementen verankert haben. Für das Gymnasiallehrdiplom gilt das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (EDK, 1998).

Diese Reglemente werden durch eine Reihe von Richtlinien und nachgeordneten Erlassen, ergänzenden Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von Zusatzausbildungen und Weiterbildungsmaster-Studiengängen sowie Vollzugsrichtlinien ergänzt.

Inhaltlich ist in den Anerkennungsreglementen Folgendes verbindlich geregelt (EDK, 2016):

- Art des Abschlusses: ausschliesslich Hochschuldiplome

- Ausbildungsziele und Grundkategorien von Ausbildungen

- Vorgabe eines kantonal genehmigten Studienplans

- Voraussetzungen für die Zulassung

- Gesamtumfang des Studiums sowie Mindestumfang der berufspraktischen Ausbildung, je nach Ausbildung, so ebenfalls beim LfM, auch der Erziehungswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik

- Vorgabe der Verbindung von Theorie und Praxis sowie von Lehre und Forschung

- Voraussetzungen für die Diplomierung, Berufstitel

- Mindestqualifikation für Dozierende und Praxislehrkräfte

Die Vorgaben wurden und werden zudem laufend durch die Praxis der Anerkennungsverfahren ausgeschärft und in den konkreten Anerkennungsentscheiden des EDK-Vorstands sowie in den teilweise auf diesen basierenden Vorgaben in den Anleitungen für die Erstellung von Anerkennungsgesuchen zuhanden der Ausbildungsinstitutionen verschriftlicht. Die Anerkennungen müssen periodisch erneuert werden, jene für die Lehrdiplome für Maturitätsschulen alle sieben Jahre. Der Lehrdiplom-Studiengang an der UZH entspricht den EDK-Vorgaben und ist seit dem 11. April 2011 von der EDK und somit gesamtschweizerisch anerkannt.

Ergänzend zur Regulierungshoheit der Kantone ergeben sich zentralstaatliche Vorgaben dort, wo die Reglementierung der Zielstufe durch den Bund mitbestimmt wird. Das ist beim Lehrdiplom für Maturitätsschulen der Fall. Bei den Gymnasien ist die Anerkennung ihrer Maturitätsabschlüsse als Zugangsvoraussetzung zu den teils kantonalen und teils bundestaatlichen Hochschulen sowie zu den eidgenössischen Staatsexamen für Medizin durch das von der EDK und dem Bund gemeinsam vereinbarte Maturitätsanerkennungsreglement (MAR, 1995) geregelt. Im MAR ist beispielsweise seit 2008 vorgegeben, dass als fachwissenschaftliche Voraussetzung für das Unterrichten an Maturitätsschulen der Masterabschluss grundsätzlich an einer universitären Hochschule erfolgt sein muss. Das Anerkennungsreglement für Lehrdiplome an Maturitätsschulen, das vorher auch Masterabschlüsse an Fachhochschulen zuliess, musste deshalb in der Folge angepasst werden.

Modell der Ausbildung zur Gymnasiallehrperson

Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Zielstufe Maturitätsschulen (Gymnasien) unterliegt einem konsekutiven Modell von fachwissenschaftlichem Bachelor-/Masterstudium im Unterrichtsfach, an welches das berufswissenschaftliche Studium im Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten anschliesst (Studiengang LfM). Für Letzteres wird kein Bologna-Titel vergeben. Dieses System der strikten konsekutiven Trennung der fachwissenschaftlichen Ausbildung einerseits und der berufsbezogenen pädagogisch-didaktischen Ausbildung andererseits bei der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Maturitätsschulen ist eine internationale Besonderheit (Criblez, 2010). Es hat sich aus dem tradierten Selbstverständnis des Gymnasiums als universitäts- und damit wissenschaftsvorbereitende Schule entwickelt. Die Alternative der gesonderten Lehramtsstudiengänge mit integrierter fachwissenschaftlicher Ausbildung wie in Deutschland und Österreich wird in der Schweiz deshalb abgelehnt, weil die Gefahr von deren Abkoppelung von der wissenschaftlichen Entwicklung im fachwissenschaftlichen Kernbereich bestehe und mit einer Behandlung der Lehramtsstudierenden als Sondergruppe die fachwissenschaftlichen Anforderungen gesenkt würden (Eberle et al., 2009). Zudem würden Lehramtsstudiengänge die Tendenz festigen, dass gymnasiale Curricula und entsprechender Unterricht angesichts des schnellen Fortschreitens der Wissenschaften hinter deren aktuellem Stand herhinken, veralten oder sich gar durch die Arbeit fachwissenschaftlich zweitrangiger Lehrbuchautoren naive Parallelwissenschaften entwickeln. Mit dem Schweizer System soll die enge Anbindung an den universitären Fachbereich sichergestellt werden.

Die Anforderungen des Berufs machen den Einbezug der Berufspraxis notwendig. Dabei ist die Frage des Verhältnisses von wissenschaftlicher und berufspraktischer Ausbildung auf zwei Ebenen relevant: (1) Verknüpfung von fachwissenschaftlicher Ausbildung und berufswissenschaftlicher bzw. pädagogisch-didaktischer Ausbildung und (2) Verknüpfung von Wissenschaft und Schulpraxis in der pädagogisch-didaktischen Ausbildung.

Zu 1)   Das Anerkennungsreglement (EDK, 1998) schreibt vor, dass die fachwissenschaftliche Ausbildung die fachlichen Eigenheiten des Unterrichts der Zielstufe berücksichtigen müsse. Die Vorgabe lautet wie folgt:

Art. 5

1Das fachwissenschaftliche Studium vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in ein bis zwei Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in den entsprechenden Fächern gemäss MAR darstellen.

2Die Unterrichtsbefähigung in einem Fach setzt einen Master-Abschluss beziehungsweise einen äquivalenten Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung an einer Hochschule voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.

 …

4Im fachwissenschaftlichen Studium werden auch die fachspezifischen Erfordernisse hinsichtlich der Umsetzung an Maturitätsschulen berücksichtigt.

 …

Diese Vorgabe ist sehr allgemein gehalten, und sie wurde deshalb im Jahr 2016 durch einen Beschluss des EDK-Vorstands auf der Grundlage eines zu dieser Frage verfassten Expertenberichts wie folgt präzisiert:

Tauchen bei der Zulassung oder im Anerkennungsverfahren Unklarheiten bei der Beurteilung der fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen auf, sind folgende Dokumente beizuziehen:

- Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen vom 9. Juni 1994 (in Auslegung von Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1 und 4 und Artikel 5 Buchstabe a des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998);

- Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission SMK für die schweizerische Maturitätsprüfung (2011) (in Auslegung von Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1 und 4 des Anerkennungsreglements);

- die kantonale Gesetzgebung und hochschulinterne Reglemente, die Ziele und Inhalte der fachwissenschaftlichen Ausbildung regeln (deren Vorliegen ist in Artikel 3 Absatz 3 des Anerkennungsreglements verlangt); kantonaler Lehrplan für das Gymnasium (Artikel 5 Buchstabe a des Anerkennungsreglements).

Diese Referenzdokumente können der Hochschule auch dazu dienen, ihre Zulassungsregelungen so auszugestalten, dass sie fachverwandte Abschlüsse definieren und die entsprechenden komplementären Studienleistungen festlegen können, damit die fachwissenschaftliche Ausbildung die zentralen Inhaltsgebiete, die am Gymnasium vermittelt werden, abdeckt.

Von detaillierteren Vorgaben wollte die EDK zumindest vorläufig absehen, obwohl sie solche aufgrund des Anerkennungsreglements anordnen könnte.

Zu 2)   Die Verknüpfung der verschiedenen wissenschaftlichen und berufspraktischen Anteile in der pädagogisch-didaktischen Ausbildung ist weitgehend Sache der einzelnen Ausbildungsinstitutionen. Eine gewisse Steuerung und Qualitätssicherung erfolgt durch die erwähnten Mindestvorgaben in den Anerkennungsreglementen einerseits hinsichtlich der Verbindung von Theorie und Praxis sowie von Lehre und Forschung und andererseits im Hinblick auf die Mindestqualifikation für Dozierende und Praxislehrkräfte.

Die entsprechenden Vorgaben für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen lauten wie folgt:

Art. 6

1Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Sie umfasst insbesondere die Bereiche Fachdidaktik, Erziehungswissenschaften und Praxisausbildung.

Art. 8

1Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Kenntnisse.

2Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und eine Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.

Art. 9

1Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschulen sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufserfahrung an diesem Schultypus.

2Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

Insbesondere die Voraussetzung „Lehrdiplom und Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren“ führt zur Auslese von solchen Dozierenden für Fachdidaktik, denen die Verknüpfung von Theorie und Praxis in den fachdidaktischen Teilen der Ausbildung besonders gut gelingt. Es handelt sich meist um Personen, die gleichzeitig als Lehrerinnen oder Lehrer an Maturitätsschulen tätig sind. Dem fachdidaktischen Teil der Ausbildung wiederum kann eine Scharnierfunktion zwischen der erziehungswissenschaftlichen und der berufspraktischen Ausbildung zukommen. Detailliertere Vorgaben zur Verbindung von Theorie und Praxis bestehen nicht. Deshalb ist auch bei konkreten Umsetzungen der allgemeinen Vorgabe zur Verbindung von Theorie und Praxis eine grosse Varianz zwischen den verschiedenen Ausbildungsinstitutionen festzustellen.

Abbildung 1 zeigt exemplarisch die Struktur des Studiengangs LfM an der UZH für zwei Unterrichtsfächer.

Abb. 1: Ausbildungsstruktur Lehrdiplom für 2 UnterrichtsfächerAbb. 1: Ausbildungsstruktur Lehrdiplom für 2 Unterrichtsfächer

 

Universität oder Pädagogische Hochschule?

In der Schweiz sind die Ausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer überwiegend an den Pädagogischen Hochschulen angesiedelt. Im Kanton Genf ist die Universität für die gesamte Lehrerinnen- und Lehrerbildung zuständig. Die Universität Fribourg bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufen I und II aus, und die Universitäten Zürich und St. Gallen (nur für Wirtschaft und Recht) sowie die ETH Zürich für die Maturitätsschulen. Als Vorteil der Ansiedelung der berufswissenschaftlichen bzw. pädagogisch-didaktischen Ausbildung an der Universität wird gesehen, dass der Kontakt zwischen den Dozierenden der fachwissenschaftlichen Studiengänge und jenen der Lehrdiplomstudiengänge, insbesondere deren Dozierenden für Fachdidaktik, eher gewährleistet ist, als wenn die Lehrdiplomausbildung separiert an einer Pädagogischen Hochschule erfolgt. Damit kann auch besser abgeschätzt werden, ob die im Kapitel oben beschriebene Berücksichtigung der fachwissenschaftlichen Erfordernisse der Zielstufe in der fachwissenschaftlichen Ausbildung der künftigen Lehrdiplomstudierenden ausreichend erfüllt ist. Allfällige fachwissenschaftliche Auflagen bei der Zulassung zum Lehrdiplomstudium lassen sich an der gleichen Institution erfüllen. Zudem sind die Voraussetzungen günstig, dass sich auch die Vertreterinnen und Vertreter der fachwissenschaftlichen Studiengänge für die spezifischen Erfordernisse des Unterrichts an Maturitätsschulen interessieren und in die entsprechenden Gestaltungsaufgaben einbinden lassen. Das ist an der Universität Zürich zunehmend zu beobachten, insbesondere seit der Auftrag zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen explizit ins Universitätsgesetz der UZH (UniG, 1998) aufgenommen worden ist.

Quellen und Literatur

Criblez, L. (2010). Die Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in der Schweiz seit 1990: Reformprozesse, erste Bilanz und Desiderata. In H. Ambühl & W. Stadelmann (Hrsg.), Tertiarisierung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung. Bilanztagung I (S. 22-58). Bern: EDK.

Eberle, F., Schumann, S. & Brüggenbrock, Ch. (2009). Bologna, Tertiarisierung und Standortkonzentration – der Reformprozess der schweizerischen Lehrerbildung vor seinem Abschluss. Pädagogische Rundschau, 63(6), 683–694.

EDK (1993). Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung).
EDK (1994). Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen. Bern: EDK.

EDK (1998). Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998. Bern: EDK.

EDK (2016). Schweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen durch die EDK: Bilanz 2016. Bern: internes Dokument der EDK vom 15. März 2016.

MAR (1995). Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar/15. Februar 1995.

RVO-LfM (2016). Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 7. April 2016.

UniG (1998). Universitätsgesetz vom 15. März 1998.

Autorenschaft

Franz Eberle

Zeitmarke

1998